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Vollstreckung ausländischer, hier ungarischer Titel/Urteile in der Bundesrepublik Deutschland

Aktualisiert: 22. Nov. 2022

Um ausländische Titel/Urteile in der Bundesrepublik Deutschland vollstrecken zu können, müssen diese grundsätzlich zunächst in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden (Exequaturverfahren).

Die Vollstreckung ausländischer Titel/Urteile der Bundesrepublik Deutschland richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht und folgt den Vorgaben des §§ 722, 723 ZPO.

Demnach kann die Vollstreckung ausländischer Titel/Urteile in der Bundesrepublik Deutschland nur erfolgen, wenn ihre Vollstreckbarkeit festgestellt wurde.

Die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels/Urteils wird in der Regel ohne Urteil nach § 723 Abs. 1 ZPO erklärt. Ausnahmen bilden § 328 ZPO, wonach in bestimmten Konstellationen eine Vollstreckbarkeitserklärung zu unterbleiben hat.

Zuständig für die Vollstreckbarkeitserklärung ist gemäß §§ 722 Abs. 2, 802 ZPO örtlich der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners (Wohnort des Schuldners), sachlich jeweils streitwertabhängig das Amtsgericht (bei Forderungen bis 5.000,00 €) oder das Landgericht.

Im Bereich der Zivil- und Handelssachen sieht die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, Beschleunigungen der Vollstreckung ausländischer Titel/Urteile in Deutschland vor.

Gemäß Art. 41 EuGVVO ist ein ausländischer Titel/Urteil nämlich bereits dann für vollstreckbar zu erklären, wenn die in Art. 53 EuGVVO vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind.

Für notwendige Schritte für Ihr Vollstreckungsverfahren, den erfolgreichen Abschluss Ihrer Vollstreckung sowie für weiteren rechtlichen Rat stehe ich gerne zur Verfügung.



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